Patent ohne Prüfung
Das Gastgewerbegesetz von 1996 kennt eine Patentpflicht für Gastwirtschaften, aber keinen Fähigkeitsausweis. Das Patent gilt für eine bestimmte Person und einen bestimmten Ort. Verweigert wird es, wenn die Person offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Führung bietet, namentlich nach wiederholten schweren Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe in den letzten fünf Jahren.
- Zuständig
- Die Gemeinde erteilt und entzieht das Patent (§ 5); Aufsicht hat die Volkswirtschaftsdirektion
- Unterlagen
- Ausweis über die Handlungsfähigkeit, Auszug aus dem Zentralstrafregister, Angabe zum Ausschank gebrannter Wasser
- Ausnahmen
- Pensionen bis zehn Gäste, alkoholfreie Kleinbetriebe bis 10 Plätze, gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften (§ 3)
- Abgabe
- Für gebrannte Wasser CHF 200 bis 8'000 je vier Jahre, je nach Jahresmenge (§ 35)
Quellen: Gastwirtschaftspatent, Kanton Zürich, Stand Januar 2024, und Gastgewerbegesetz (LS 935.11) mit Verordnung (LS 935.12) im Auszug der Gemeinde Horgen; geöffnet am 23. Oktober 2026.
So kommt ihr zum Patent
Das Gesuch geht an die Gemeinde, in der Stadt Zürich an die Gewerbebewilligungen. Vor der Erteilung prüfen Lebensmittelkontrolle und Feuerpolizei das Lokal; reicht das vollständige Gesuch darum mindestens vier Wochen vor der Eröffnung ein. Was dazugehört, steht im Merkblatt zum Patent.
Ein Patent wird mit oder ohne Alkoholausschank erteilt (§ 11). Wer keine Prüfung ablegen muss, kennt die Regeln trotzdem besser: Lebensmittelrecht, Deklaration und Personalrecht gelten in Zürich genauso.
